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2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.4. Rechtsprechung
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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg 7. Senat
Datum: 1985-06-19
Az: VII 600/82
1. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, daß ihm das FA zwecks Einzahlung eines Teils der geschuldeten ESt als sog. "Friedenssteuer" ein Sonderkonto benennt oder einrichtet. (Leitsatz der EFG) Die Steuerschuld ist nach § 224 AO an die Kasse des zuständigen FA zu entrichten.
2. Die Finanzverwaltung ist zur Einrichtung eines solchen Kontos nicht befugt, da die Ausgabenverteilung Hoheitsrecht der Legislative ist.
3. Art. 4 schützt nicht "die Heranziehung zur Finanzierung der Kosten der Streitkräfte."
4. Das Budgetrecht des Parlaments kann "nicht unter Berufung auf Grundrechte unterlaufen werden."
5. In Art. 87a GG ist die Aufstellung von Streitkräften zur Verteidigung und ihre Finanzierung durch Haushaltsmittel verankert.
6. "Es mag sein, daß die vom Kläger vorgetragenen Vorstellungen für ihn wichtig sind. Doch ist der von ihm beschrittene Weg nicht geeignet, die eindeutige Rechtslage zu verändern. Dies könnte allenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen, wobei selbst das GG einbezogen werden müßte, durch den Gesetzgeber erfolgen." hm
Fundstelle
EFG 1985, 455-455
HFR 1985, 543-543
Tiedemann, Das Recht der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen 1991, S. 119, TZ 54ff
Entscheidungsbesprechung:
Tiedemann, Paul, DStR 1986, 823
Nachfolgende Instanz: BFH v. 22.7.1996 (VII B 64/85)